General- / Vorsorgevollmacht

In einer General- / Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer im Bedarfsfall den Hilfsbedürftigen unterstützen darf, wenn dieser nicht mehr alleine in der Lage ist, seine „Rechtsgeschäfte“ oder seine sonstigen Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung ganz oder teilweise nicht mehr alleine wahrnehmen kann. Mit einer Vollmacht kann man somit einer gesetzlichen Betreuung vorbeugen. Die bevollmächtigte Person soll damit der „verlängerte Arm“ des Vollmachtgebers sein, nicht dessen Vormund.

Patienten – Verfügung

Die Patientenverfügung ist mindestens genauso wichtig, wie eine General- / Vorsorgevoll-macht. BGB § 1901a Patientenverfügung

„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer (Anmerkung: auch der Bevollmächtigte), ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens-  und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer (Anmerkung: auch der Bevollmächtigte) dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.  Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“ 

Aus dem Gesetzestext geht somit hervor, dass man mit einer Patientenverfügung selber festlegen kann, inwieweit man sich den heutigen und zukünftigen intensivmedizinischen Maßnahmen unterwerfen will. Beispielhaft sind hier zu nennen: 

Wiederbelebungsmaßnahmen, Verhalten im Koma, künstliche Ernährung, dauerhafte Beatmung mittels Luftröhrenschnitt und dergleichen mehr. Aus eigener Erfahrung kann nur angeraten werden, von vorgedruckten Formularen, in denen man „nur ankreuzen“ muss, Abstand zu nehmen. Vielmehr sollte man sich beraten lassen und dann – ähnlich wie bei einem Testament – alles in ausführlicher Form niederschreiben (lassen), damit dadurch der eigene tatsächliche Wille unzweifelhaft dargelegt wird. Dies geht auch aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16 hervor, indem der BGH festlegt, dass der Wille des Verfügenden konkret  und  so präzise wie möglich formuliert sein muss.

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich und halten 2 Formulare mit folgenden Inhalten für Sie bereit:

  •  Generalvollmacht
  •  Vorsorgevollmacht
  •  Betreuungsverfügung
  •  Patientenverfügung​
  •  Transplantationsverfügung (Zustimmung oder Ablehnung)

Vorsorgevollmacht mit Patienten-Verfügung:

Eine Vorsorgeverfügung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie im Ernstfall auch gefunden wird, unabhängig davon, wo man sich in der Bundesrepublik aufhält Aus diesem Grund wird eine Registrierung der Generalvollacht / Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer dringend empfohlen So kann sichergestellt werden, dass Ihr Recht auf Selbstbestimmung verwirklicht wird.

Die Stiftung Warentest (Das Vorsorge-Set, 4. Auflage, S. 35) empfiehlt: „Jeder, der seine rechtliche Vorsorge regelt, sollte seine Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.“

Sie können die Registrierung online durchführen unter: https://zvr-online.bnotk.de/zvr/registrierung/dateneingabe.xhtml

oder die Papiervariante wählen, die nachfolgend angeführt ist:

https://www.b-i-sek.de/p-vorsorgevollmacht-formular-p-bundesnotarkammer-1/

https://www.b-i-sek.de/pz-vorsorgevollmacht-formular-pz-bundesnotarkammer/